Menü Schließen

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Skorpios Charter Ltd. (Chartervertragsbedingungen)

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) liegen allen Chartervereinbarungen/‑Verträgen unabdingbar zugrunde.

Bedingungen und Konditionen_Skorpios_3DE

Vertragspartner

Der Chartervertrag wird zwischen Skorpios Charter Ltd. (Vercharterer) und dem Charterer entweder direkt oder unter Vermittlung einer Agentur geschlossen.

Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers
  1. Die Anzahlung des Charterpreises ist in der angegebenen Höhe bei Vertragsabschluss spätestens innerhalb von zehn (10) Tagen fällig, der Rest ‑ sofern nicht anders im Chartervertrag ausgewiesen – sechs Wochen vor Törn Beginn. Der Zahlungseingang hat bis zum jeweils angegebenen Datum zu erfolgen.
  2. Die vollständige Bezahlung der Charter an den Vercharterer wird dem Charterer durch Übersendung des sog. „Bordpasses“ (Voucher) bestätigt.
  3. Zahlt der Charterer nicht innerhalb der vertraglichen Fristen, kann der Vercharterer von dem Vertrag zurücktreten.

Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Es gelten folgende Stornokosten:

  • Bei Stornierung der Charter bis zu 150 Tagen vor Charterbeginn 30% des Charterpreises
  • Bei Stornierung der Charter bis zu 100 Tagen vor Charterbeginn 50% des Charterpreises
  • Bei Stornierung der Charter bis zu 60 Tagen vor Charterbeginn 70% des Charterpreises
  • Bei Stornierung der Charter ab 59 Tage vor Charterbeginn 100% des Charterpreises

Gelingt eine Ersatzcharter zu denselben Konditionen, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Charterpreises zurück. Es wird dem Charterer dringend empfohlen, eine Reiserücktritts-, eine Charter-, sowie eine Skipperversicherung abzuschließen. Der Vercharterer übersendet auf Anfrage gerne ein Angebot einer entsprechenden Versicherung.

Pflichten des Vercharterers / Übernahme der Charteryacht
  1. Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar, seetüchtig, mit angeschlossener Gasflasche (+ Reserveflasche) und vollgetankt übergeben.
  2. Der Schiffszustand, alle wichtigen technischen Funktionen (insbesondere Segel, Lichter und Motor) und die Vollständigkeit von Zubehör und Inventar werden anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses (Checkliste) von beiden Vertragspartnern im Rahmen einer Einweisung ausführlich überprüft.
  3. Die Seetauglichkeit von Charteryacht und Ausrüstungsgegenständen wird vor Übergabe durch Unterzeichnung verbindlich von beiden Parteien bestätigt.
  4. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden
    (z. B. wegen technischer Mängel, Seeuntüchtigkeit etc.), kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungs­ansprüche gegenüber dem Vercharterer bleiben erhalten, soweit die Ersatzyacht mit Mängeln behaftet ist.
  5. Der Vercharterer verpflichtet sich gegenüber dem Charterer während der Charterzeit über Telefon zumindest zu den üblichen Bürozeiten erreichbar zu sein.
Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:
  1. die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.
  2. die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Fahrberechtigung oder Befähigungsnachweises für das Führen der gebuchten Yacht, behält sich der Vercharterer vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charter­­preises zu verweigern oder einen Skipper auf Kosten des Charterers zu vermitteln.
  3. für Schäden, die im kausalem Zusammenhang mit falschen Angaben über die Fähigkeit zur Schiffsführung stehen, im vollem Umfang zu haften.
  4. die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes Griechenland zu beachten.
  5. die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, keine fremden Passagiere an Bord zu nehmen, die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen und keine gefährlichen oder illegalen Güter bzw. Stoffe zu transportieren.
  6. das Seegebiet Griechenland nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers zu verlassen.
  7. keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
  8. sich vor Törn Beginn mit den technischen und allen anderen Einrichtungen der Yacht vertraut zu machen und die an Bord befindlichen Bedienungsanleitungen zu beachten.
  9. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törn Beginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets und die aktuellen Wetterbedingungen eingehend zu informieren.
  10. bei angesagten Windstärken ab 7 Bft den schützenden Hafen nicht zu verlassen.
  11. die Yacht nach Rückkehr in einwandfreiem, ordentlichem und aufgeklartem Zustand zurückzugegeben – andernfalls kann das Aufklaren berechnet werden.
  12. die Kosten für das Volltanken der Yacht i. d. R. am Stützpunkt (am Tag der Rückgabe) zu übernehmen.
  13. bei Schäden, Kollisionen, Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen sofort den Vercharterer zu kontaktieren. Bei Schäden an der Yacht oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Unfallgegners, Arztes etc. zu sorgen.
  14. im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht wenn möglich mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungs­kosten zu treffen.
  15. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar bei der Übergabe- und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen, spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.
  16. alle Beanstandungen der Yacht (auch bekannte, nicht selbst verschuldete Schäden) bei der Rückgabe der Yacht am Stützpunkt anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Insbesondere bei Grundberührungen hat der Charterer den Vercharterer darüber unverzüglich telefonisch (fernmündlich) in Kenntnis zu setzen. Bei festgestellter Grundberührung behält sich der Vercharterer das Recht vor, diese nach Rückgabe der Yacht zu beanstanden.
  17. bis spätestens 4 Wochen vor Charterbeginn dem Vercharterer alle mitfahrenden Personen (Crew) anhand einer ausgehändigten Liste zu benennen.
  18. die gesetzlich vorgeschriebenen Charterverträge und amtlichen Papiere des Vercharterers (ggf. auch in Landessprache) bei der Yachtübernahme zu unterzeichnen (die AGB bleiben unberührt).
Reparaturen, Motoren- und Bilgen-Überwachung
  1. Reparaturen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß notwendig wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.
  2. Der Ölstand, das Kühlwasser und die Bilgen sind täglich durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso darf der Motor bei  Schräglage von über 20 Grad Krängung (Schlagseite) nicht benutzt werden, da die Schmierung und Kühlung des Motors beeinträchtigt sein kann.
  3. Bei optischen und/oder akustischen Alarm (ausgelöst z. B. durch technische Probleme bei Motorkühlung, Motorschmierung oder an der Lichtmaschine) muss der Motor sofort abgestellt werden und das entsprechende technische System geprüft werden. Der Charterer hat den Vercharterer darüber unverzüglich telefonisch (fernmündlich) in Kenntnis zu setzen.
  4. Der Charterer hat bei Schäden an der Yacht alles zu unternehmen, was den Schaden und seine Folgen mindert. Lässt sich ein Schaden nicht vor Ort beheben, kann der Charterer nach Rücksprache mit den Vercharterer verpflichtet sein, vorzeitig an den Stützpunkt zurückzukehren, wenn dies den Umständen nach vertretbar und zumutbar ist.
Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln
  1. Wird die gebuchte Yacht (oder eine gleichwertige Ersatzyacht) nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Charterpreiszahlungen aus dem Chartervertrag zurücktreten. Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich diese Frist auf 72 Stunden.
  2. Weitergehende Ersatzansprüche, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er für die Zeit, um die die Yacht später einsatzfähig wurde, einen Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises.
  3. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.
Haftung des Vercharterers
  1. Der Vercharterer haftet dem Charterer nur für Schäden, welche diesem infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sind vom Haftungsausschluss ausgenommen.
  2. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Echolot usw. verursacht werden.
  3. Die Yacht ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Selbstbeteiligung im Schadensfall entspricht der Höhe der zu hinterlegenden Kaution (ausgenommen grobe Fahrlässigkeit).
Haftung der Agentur

Die Agentur haftet, sofern diese als Vermittler tätig wird, nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung, nicht jedoch für etwaige Mängel der vermittelten Leistung im Rahmen der Charter selbst oder für Pflichtverstöße des Vercharterers.

Haftung des Charterers
  1. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Vercharterer weder für ihn noch für andere Personen an Bord.
  2. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder zu Land, sofern das Verlassen nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vercharterers verursacht wurde. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben.
  3. Verspätete Schiffsrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers. Der Chartervertrag gilt als grundsätzlich verlängert bis zur Rückgabe der Yacht.
  4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden. Dies trifft insbesondere zu für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen seitens des Charterers sowie für etwaige Folgeschäden.
  5. Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gerne eingesehen werden können, sind Bestandteil dieses Vertrags. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall entspricht der Höhe der vor Ort hinterlegten Kaution (in bar oder mit Kreditkarte) und ist vom Charterer zu tragen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste (z. B. bei der Ausrüstung der Yacht) werden ggf. mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution gedeckte Kosten sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.
  6. Sofern für den Charterer ein professioneller Skipper vom Vercharterer gestellt wird, ist dieser Skipper für die Führung der Yacht und für die von ihm selbst verursachten Schäden verantwortlich, nicht jedoch für Schäden die durch den Charterer und seine Mitreisenden verursacht werden. ((Punkt)) Die Kaution für die Yacht ist immer vom Charterer zu hinterlegen.

Der Vercharterer empfiehlt dem Charterer gegebenenfalls den Abschluss einer erweiterten Skipper Haftpflichtversicherung, welche u. a. den Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt. Hierzu übersendet er auf Anfrage gerne ein Angebot einer entsprechenden Versicherung.

Gemischtes/Nebenabreden/Auskünfte/salvatorische Klausel
  1. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Verzögerungen durch Reparaturen, die während der Charterzeit auftreten, werden nicht vergütet.
  2. Bei offensichtlichen Fehlern bei der Berechnung des angeführten Charterpreises und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksam­keit dieses Vertrags berührt wird.
  3. Für den Fall, dass sich Steuern, Gebühren oder Abgaben, welche im Charterpreis von Gesetzes wegen enthalten sind, erhöhen oder verringern, ohne dass die Vertragspartner hierauf Einfluss haben, erklären sich Vercharterer und Charterer mit einer entsprechenden Anpassung des Vertrags einverstanden.
  4. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.
  5. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen. Die Parteien vereinbaren, die ggf. unwirksamen Regelungen durch möglichst nahe kommende wirksame Regelungen zu ersetzen.
Gerichtsstand, anwendbares Recht

Bei Ansprüchen gegenüber dem Vercharterer Skorpios Charter Ltd., GR-114 73 Athen, K. Paparrigopoulou 34-36, Stützpunkt GR-311 00 Megalo Avlaki – Nydri/Lefkada, gilt griechisches Recht, der Gerichtsstand ist der Sitz des Vercharteres.

Bitte kontaktieren Sie uns:

Oder rufen Sie uns an +49 228 25 99 84-0